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Schulmitwirkung nach dem Schulgesetz (SchulG,
zuletzt geänder 27.06.2006)
Mitwirkungsorgane
Auszüge aus dem Schulgesetz
Mitwirkung über die Bildungsgangkonferenz
Bildungsgangkonferenzen des Berufskollegs
Rheydt-Mülfort für Technik im Schuljahr 2006/2007
Schulmitwirkung nach dem Schulgesetz (SchulG)
Für die Kooperation mit Schülerinnen und
Schüler, mit Erziehungsberechtigten und Ausbildenden gibt es die
unterschiedlichsten Anlässe. Einige wenige Beispiele sind die
· Gremienarbeit nach dem Schulgesetz,
· Vermittlung außerschulischer Angebote und Fortbildungen,
· Realisierung pädagogischer Konzepte,
· Prävention und Intervention bei individuellen und
gruppenbezogenen Problemen,
· Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
· Berufswahlvorbereitung,
· interkulturelle Verständigung,
· soziales Lernen und etc...
Bei den überwiegend volljährigen Schülerinnen
und Schüler wird über die gute Zusammenarbeit zwischen der
Schülervertretung (SV) und den Verbindungslehrern eine Vielzahl
von Problemen aus den genannten und anderen Bereichen aufgegriffen und
gelöst.
Die folgende Grafik zeigt die wesentlichen Gremien
entsprechend des Schulgesetzes. In Auszügen sind wesentliche
Punkte des Schulgesetzes hierzu angegeben.
Nach unserem Schulprogramm wird besonderer Wert auf die
Bildungsgangkonferenzen gelegt. Für jeden Bildungsgang ist eine
Bildungsgangkonferenz eingerichtet (siehe auch Organisationsplan).
Bildungsgangkonferenzen sind wie folgt beschrie-ben:
'Die Bildungsgangkonferenz ist ein Organ des Schulgesetzes (SchulG,
§70). Mitglieder der Konferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer,
die im Bildungsgang unterrichten, Vertreter der Schülerinnen und
Schüler, Eltern und Ausbildende mit beratender Stimme.
Hier öffnet sich die Schule in ihrer konkreten Bildungs- und
Erziehungsarbeit nach außen und stimmt die von den im
Bildungsgang tätigen Lehrerinnen und Lehrern entwickelten
didaktischen Jahrespläne mit den Bildungspartnern ab. Es werden
die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit für den
Unterricht sowie die didaktischen und methodischen Grundsätze des
Bildungsganges beraten, abgestimmt und festgelegt. Auch Nichtmitglieder
der Konferenz haben Antragsrecht.
Die/der von der Schulleitung eingesetzte Bildungsgangleiterin und
-leiter stellt das Bildungsangebot der Schule unter
Berücksichtigung gesamtschulischer Aspekte dar und ist für
die Umsetzung der Beschlüsse verantwortlich. Der gewählte
Bildungsgangkonferenzvorsitzende leitet und moderiert die
Bildungsgangkonferenz entsprechend des Beschlusses der Schulkonferenz
vom 27.9.2000.
Die Beschlüsse sind für Lehrerinnen und Lehrer und
Schülerinnen und Schüler bindend. Die didaktische
Jahresplanung ist einerseits die Grundlage der Lehrerinnen und Lehrer
für Kooperationsvereinbarungen mit der Schulleitung zur Erstellung
des Stundenplanes und andererseits ein verbindlicher regionaler
Bildungsleitfaden für alle direkt am Bildungsgang Beteiligten.
Das Berufskolleg Rheydt - Mülfort für Technik wird
jährlich zwei Bildungsgangkonferenzen in jedem Bildungsgang
durchführen und im Rahmen des Qualitätsmanagements die Arbeit
der Konferenzen evaluieren.
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Mitwirkungsorgane
1)Nach §66 Abs4 werden 2 Vertreter der
Auszubildenden mit Stimmrecht auf die Anzahl der Elternvertreter
angerechnet
2)Nach §66 Abs4 werden 2 Vertreter der Auszubildenden mit
Stimmrecht auf die Anzahl der Schülervertreter angerechnet
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Auszüge aus dem Schulgesetz
§ 62 Grundsätze der Mitwirkung
(1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler
wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und
Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die
Eigenverantwortung in der Schule. An der Gestaltung des Schulwesens
wirken sie durch ihre Verbände ebenso wie durch die anderen am
Schulwesen beteiligten Organisationen nach Maßgabe dieses Teils
mit.
(2) Die staatliche Verantwortung für die Gestaltung des
Schulwesens wird durch die Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt.
Die Aufsicht des Landes über das Schulwesen, das Recht der
kommunalen Selbstverwaltung sowie die Rechte der Personalräte, der
Schwerbehindertenvertretungen und der Spitzenorganisationen der
Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt.
(3) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in
den Mitwirkungsgremien verpflichtet, die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten
Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu
allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und
Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche
Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts-
und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche
Antwort.
(5) Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung
ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben
über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen
Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit
Verschwiegenheit zu wahren. Einer vertraulichen Behandlung
bedürfen Angelegenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer,
Eltern, Schülerin-nen oder Schüler oder Angehörige des
nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen.
(6) Die Tätigkeit der Eltern, Schülerinnen und Schüler
in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich; eine Entschädigung
wird nicht gezahlt. Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört die
Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben.
(7) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der
allgemeinen Unterrichtszeit.
Über Ausnahmen, insbesondere bei Ganztagsschulen, entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde. Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen
ist im Übrigen auf die Be-rufstätigkeit der Mitglieder sowie
auf das Alter der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler
Rücksicht zu nehmen. Der Schülerrat (§ 74 Abs. 3) kann
während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist
auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen.
(8) Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien und ihre
Eltern sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein.
(9) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind
Lehrerinnen und Lehrer im Sinne dieses Teils des Schulgesetzes.
(10) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen
Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
§ 63 Verfahren
(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei
Bedarf ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder dies verlangt. Die Mitglie-der sind rechtzeitig unter
Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu laden.
(2) Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Mit
den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder kann für einzelne Ange-legenheiten die
Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für
Personalangelegenheiten. Eine Vertretung der Schulaufsichtsbehörde
kann an den Sitzungen der Konferenzen teilnehmen. Die Schulleiterin
oder der Schulleiter lädt den Schulträger zu allen Sitzungen
der Schulkonferenz ein. Der Schulträger hat das Recht, dort
Anträge zu stellen.
(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des
Mitwirkungsgremiums. Auch die Mitglieder mit beratender Stimme
können Anträge stellen. Schülerinnen und Schüler ab
Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden.
Lehrerinnen und Lehrer können nicht als Elternvertreterin oder
Elternvertreter an der eigenen Schule gewählt werden.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden
bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 66 Abs. 6 bleibt unberührt. Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der
Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie
gefasst sind.
(5) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das
Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Ein Mitwirkungsgremium ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur
Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf ist bei
der erneuten Einberufung hinzuweisen.
(6) Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrensvorschriften
erlassen.
§ 64 Wahlen
(1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre
Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in
geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind
offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten
einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können
Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang
durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei
erneuter Stimmengleichheit das Los.
(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium
besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten
Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen
entfallen sind oder wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine
Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Bei Vertreterinnen
und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler
endet die Mitgliedschaft auch, wenn sie ihr Mandat niederlegen. Sie
endet ferner bei Eltern, wenn ihr Kind volljährig wird oder die
Schule verlässt. Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz,
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft
endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.
(4) Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des
Schulleiters (§ 59 Abs. 8) kann jede oder jeder Wahlberechtigte
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen
die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden,
dass
a) die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind,
b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das
Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen.
§ 65 Aufgaben der Schulkonferenz
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie
ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der
Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken.
Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und
vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann
Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die
Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen
und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5,
§ 9 Abs. 3),
4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und
Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von
Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20
Abs. 7 und 8),
9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29
Abs. 2),
10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung
der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
(§ 96),
11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und
Klassenarbeiten,
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen
Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und
Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),
13. Information und Beratung (§ 44),
14. Grundsätze für die Betätigung von
Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten
in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),
16. Wirtschaftliche Betätigung (§ 55) und Sponsoring (§
99 Abs. 1),
17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 7),
18. Anregung zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des
Schulleiters und der ständigen Vertretung (§ 61 Abs. 1),
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6
und § 64 Abs. 5),
20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Abs.
5), Teil-konferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung
einer Vertrauensperson (§ 67 Abs. 1 und 2),
21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
23. Erlass einer Schulordnung,
24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§ 54 Abs. 5).
(3) An Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Sekundarstufe I
und II beschließt die Schulkonferenz in den Fällen des
Absatzes 2 Nrn. 2, 8, 9, 11, 15 und 20 mit der Mehrheit sowohl ihrer
Mitglieder als auch der Lehrervertretung.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz
weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Schule zur Entscheidung übertragen.
§ 65 Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder,
b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder, an
Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen hat die Schulkonferenz
doppelt so viele Mitglieder wie Lehrerstellen. Lässt sich die Zahl
der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, Schülerinnen und
Schüler nicht gemäß Absatz 3 aufteilen, so erhöht
sich die Zahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis
der Zahlen nach Absatz 3 aufteilbar ist.
(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer
Mitglieder beschließen, ihre Mitgliederzahl abweichend von Absatz
1 Satz 1 und 2 zu erhöhen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der
Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und
Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis
Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler
1. an Schulen der Primarstufe
1 : 1 : 0
2. an Schulen der Sekundarstufe I
1 : 1 : 1
3. an Schulen der Sekundarstufe II
5 : 2 : 5
4. an Schulen der Sekundarstufe I und II
1 : 1 : 1
5. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und
Aussiedler
1 : 0 : 1.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) An Berufskollegs gehören der Schulkonferenz zusätzlich
zur Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 je zwei weitere Mitglieder als
Vertreterinnen und Vertreter der Ausbil-denden und Auszubildenden mit
beratender Stimme an. Die Vertretung der Ausbildenden wird von der
zuständigen Stelle gemäß § 56 des
Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen
Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung benennen die Vertretung der Auszubildenden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die
Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter
Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und
der Schülerinnen und Schüler gemäß den
Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies
nicht ablehnen.
(6) Schulleiterinnen und Schulleiter haben in der Schulkonferenz kein
Stimmrecht. Abweichend hiervon geben bei Stimmengleichheit ihre Stimmen
den Ausschlag. Ihre ständige Vertretung und die
Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der
Schulkonferenz teil.
(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter
schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld
als beratende Mitglieder berufen.
§ 67 Teilkonferenzen, Eilentscheidungen
(1) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete
Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die
Teilkonferenz berät über das ihr zu-gewiesene Aufgabengebiet
und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In ein-zelnen
Angelegenheiten kann die Schulkonferenz widerruflich die
Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen. Auf
Verlangen der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern oder der
Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört
eine Vertreterin oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der
Teilkonferenz an.
(2) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss
bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten
vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen
herbeiführen sollen.
(3) An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer
nicht Mitglied der Schulkonferenz ist. Für Teilkonferenzen mit
berufsfeldbezogenen Aufgaben sind dort je eine Vertretung der
Ausbildenden und der Auszubildenden des betreffenden Be-rufsfeldes als
Mitglieder zu berufen, soweit diese nicht bereits in der Schulkonferenz
vertreten sind.
(4) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden,
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam
mit je einer von der Schul-konferenz aus ihrer Mitte gewählten
Vertretung der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die
Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu
unterrich-ten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der
nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss
gemäß Absatz 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden,
trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung und gibt
sie der Konferenz unverzüglich bekannt.
(6) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den
Absätzen 1 bis 5 aufheben, soweit dadurch nicht schon Rechte
anderer entstanden sind.
§ 72 Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der
Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten
Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll
beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den
Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der
Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl
Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der
Gestaltung der Bil-dungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie
berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu
kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die
Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die
Schulkonferenz und die Fachkonferenzen.
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen.
Die Elternversammlung lässt sich über wichtige
Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und
überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen
gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
§ 73 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft
(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der
Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme
die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die
Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung.
Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können
daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft
wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzen-de oder einen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die
El-tern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern,
Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu
gehören die Information und der Meinungsaustausch über
Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der
Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und
Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den
Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information
erforderlich ist.
(3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der
Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die
Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufen-pflegschaft wählt
für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin
oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede
Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter gewählt.
§ 74 Schülervertretung
(1) Die Schülervertretung nimmt die Interessen der
Schülerinnen und Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere
deren Belange bei der Gestaltung der Bildungs- und Erzie-hungsarbeit
der Schule und fördert ihre fachlichen, kulturellen, sportlichen,
politischen und sozialen Interessen. Sie kann sich durch die Mitwirkung
in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen
des Auftrags der Schule übertragene und selbstgewählte
Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und
der Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und
Erziehungsarbeit mit. Sie wählen von der fünften Klasse an
ihre Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertretungen. Die
Schülerschaft der Vollzeitschulen kann im Monat, die
Schülerschaft der Teilzeitschulen im Quartal eine Stunde
während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten
der Schülervertretung (SV-Stunde) in Anspruch nehmen.
(3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und
Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz
richten. Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecherinnen und
Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beratender Stimme
deren Stellvertretungen. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen,
wählt die Jahr-gangsstufe für je weitere 20 Personen eine
weitere Vertretung für den Schülerrat. Der Schülerrat
wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
(Schülersprecherin oder Schülersprecher) und bis zu drei
Stellvertretungen. Auf Antrag von einem Fünftel der Gesamtzahl der
Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin oder
der Schülersprecher von der Schülerversammlung gewählt.
Der Schülerrat wählt die Vertretung der Schülerschaft
für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sowie Delegierte
für überörtliche Schülervertretungen.
(4) Der Schülerrat kann im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem
Schulleiter eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler
(Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung
lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule
unterrichten und berät darüber. Auf Antrag von einem
Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie
einzuberufen. Die Schülerversammlung kann bis zu zweimal im
Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden.
Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der
Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend.
(5) Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schülerinnen
und Schüler auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind
Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der
Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb
des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn die
Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat.
(6) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer
Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch
benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu
vermerken.
(7) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer unterstützen die
Arbeit der Schü-lervertretung. Der Schülerrat wählt je
nach Größe der Schule bis zu drei Verbindungslehrerinnen und
Verbindungslehrer.
(8) Schülervertretungen können auf örtlicher oder
überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen
gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
Nach oben
Mitwirkung über die Bildungsgangkonferenz
Die Einordnung und Bedeutung der Bildungsgangkonferenz für die
Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule zeigt die folgende Grafik.
Nach oben
Bildungsgangkonferenzen
des Berufskollegs
Rheydt-Mülfort für Technik
|
| Dachdecker |
Berufsfachschule (2 jährig FOS-Reife) |
| Bauzeichner |
Fachoberschule |
| Zimmerer |
- Klasse 12 ,Klasse 12 B (Vollzeit u.
Teilzeit) |
| Energieelektroniker 1) |
|
| Industrieelektroniker 1) |
Fachschule für Technik |
| Kommunikationselektroniker 1) |
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik |
| Elektroniker/-in für Maschinen und
Antriebstechnik 2) |
- Mechatronik |
| Elektroniker/-in für Geräte und
Systeme 2) |
|
| Elektroniker/-in für Betriebstechnik 2) |
|
| Mechatroniker |
|
| Industriemechaniker |
|
| Technische Zeichner |
|
Versorgungstechnik
- Gas- und Wasserinstallateur 2)
- Zentralheizungs- und Lüftungsbauer 2)
- Anlagenmechaniker 2) |
|
| Kabeljungwerker |
|
| Kfz-Mechaniker 1) |
|
| Kfz-Mechatroniker 2) |
|
| Kfz-Servicemechaniker 2) |
|
| Tankwart |
|
| Berufsgrundschuljahr |
|
1) : auslaufend 2) : neue Berufe
§ 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz
(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die
die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder
darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt eine Person für
den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen
und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen
der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit
beratender Stimme teilnehmen.
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für
einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge
eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz).
(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die
Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der
Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung
für die Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen
Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne,
Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung.
(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über
1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit,
2. Grundsätze zur Leistungsbewertung,
3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von
Lernmitteln.
(5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der
Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet
werden. In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben
der Fachkonferenzen.
Nach oben
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