| Satzung | ||
§ 1 Name und Sitz des Vereins 1.Der Verein führt den Namen: "Förderverein Berufskolleg Rheydt-Mülfort für Technik e. V." 2.Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach. |
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§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung erteilt der Vorstand einen schriftlichen Bescheid. 2. Die Mitgliedschaft endet:
3. Der Austritt kann zum Schuljahresende (31. Juli) erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen; unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. 4. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines MonatsBeschwerde an den Beirat zulässig. |
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§ 5 Beiträge Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er kann auf folgende Weise entrichtet werden:
Für Spenden an den Verein erhält der Spender auf Verlangen eine Spendenbescheinigung gemäß den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen. |
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§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
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§ 7 Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die einfache Mehrheit des Vorstandes dies verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, falls nicht die anwesenden Mitglieder mit der Mehrheit der abgebenden Stimmen eine andere Form der Abstimmung beschließen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vorn Protokollführer zu unterschreiben und auf Verlangen der Mitglieder zur Verfügung zu stellen. |
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§ 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Vorstand setzt im einzelnen sich zusammen aus:
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§ 9 Die Wahl des Vorstandes
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§ 10 Beschlussfähigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern auf deren Verlangen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. |
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§ 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er beschließt selbständig über alle Ausgaben, die gemäß § 2 zu tätigen sind. Er darf keine über das Vereinsvermögen hinausgehende Ausgaben tätigen. Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeiten, legt Jahresrechnung vor und gibt Vermögensübersicht. |
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§12 Gesetzliche Vertretung Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. und zwar durch den Vorsitzenden und einen seiner Stellvertreter gemeinschaftlich. Die Haftung des Vereins für alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die in seinem Namen vorgenommen werden, wird auf das Vereinsvermögen beschränkt. Entgegenstehende Abmachungen sind ungültig. |
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§ 13 Beirat 1. Der Betrat besteht aus dem jeweiligen Leiter oder Stellvertreter der Schule, zwei Schülern, zwei Lehrern und bis zu fünf weiteren Vereinsmitgliedern. Lehrer und Schüler werden von der Lehrerkonferenz und der Schülervertretung vorgeschlagen. 2. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in der Erfüllung seiner Tätigkeit und bei der Bewilligung von Förderanträgen zu unterstützen. 3. Er dient als Schlichtungsstelle bei Vereinsausschlussverfahren. 4. Jedes Beiratsmitglied hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. |
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§14 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. |
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§ 15 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen dem Schulträger zu. Mit der Annahme des Vermögens verpflichtet sich der Schulträger, die Mittel für das Berufskolleg Rheydt-Mülfort für Technik der Stadt Mönchengladbach zu verwenden. |
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| Die Satzung als Download finden sie hier | ||