August 2007
Mitarbeit
Lehrkräfte Herr A. Brose, Herr U. Diekmann, Herr R. Grübl, Herr M. Wirtz, Herr M. Pielka
Schulpflegschaftsvorsitzende Frau K. Guschel
Schülersprecher Herr S. Becker
Vorbemerkungen
Die folgenden Grundsätze beinhalten Leitlinien zum Umgang mit Fällen von Suchtmittelmissbrauch am BKfT. Ausgehend von einer ‚Schulischen Suchtvereinbarung’ haben Lehrkräfte des BKfT, die Schulpflegschaftsvorsitzende und der Schülersprecher mit der Beratungsstelle der Polizei ein Konzept abgestimmt, das auch der Drogenprävention dienen soll. Die Grundsätze werden als Hilfestellung für die direkt betroffenen Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte der Schule verstanden. Sie dienen darüber hinaus dem Schutz aller Schülerinnen und Schüler der Schule.
Durch die mit den Grundsätzen getroffenen Vereinbarungen wird eine notwendige Konsequenz im Vorgehen bei Einzelfällen erzielt, die zu einer effektiven Vermittlung von Hilfsangeboten für die Betroffenen führen kann. In einem Stufenmodell werden Anforderungen, Angebote und Konsequenzen als Handlungsbasis festgelegt. Dadurch entsteht Transparenz und Handlungssicherheit für alle Beteiligten.
Schülerinnen und Schüler gewinnen mehr Klarheit über die Folgen von Drogen- und Suchtmittelmissbrauch, über das, was sie erwartet, wenn sie Suchtmittel konsumieren und dadurch im Unterricht auffällig werden. Sie können sich leichter entscheiden, wie sie sich verhalten wollen. Dadurch wird die Transparenz des Zusammenhangs von Verhalten und Konsequenz und somit die Selbstverantwortlichkeit gefördert.
Suchtgefährdete Schülerinnen und Schüler erfahren Förderung in Richtung Beratung und Therapie, da sie im Stufenmodell mehrfach Gesprächsangebote bekommen und aufgefordert werden, Hilfe anzunehmen, um weitere Konsequenzen vermeiden zu können.
Lehrerinnen und Lehrer gewinnen mehr Handlungssicherheit und Klarheit über die zu erledigenden Aufgaben. Sie können sich auf die Struktur der Suchtpräventionsvereinbarung berufen und im Einzelfall die verschiedenen Stufen ‚abarbeiten’. Die Gefahr eines unprofessionellen Umgangs mit (suchtbezogenen) Verhaltensauffälligkeiten, wie z.B. eine zu verharmlosende oder zu harte Reaktion, wird reduziert. Das Verantwortungsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler wird gestärkt.
Eltern können sicher sein, dass bei (suchtbezogenen) Verhaltensauffälligkeiten sowohl der Schutz der Mitschüler und Mitschülerinnen als auch die Vermittlung von Hilfsangeboten und Unterstützung im Mittelpunkt stehen. Ihre aufgefallenen Kinder werden gefordert und gefördert. Vorfälle werden nicht ignoriert, sondern bearbeitet. Auch ist es möglich, dass Eltern auffällig gewordener Schülerinnen oder Schüler von der Schule angesprochen werden. Ziel hierbei ist die Unterstützung der Familie und gegebenenfalls die allgemeine Information über Hilfsangebote, die über den Rahmen der Schule hinausgehen, z.B. Familienberatungsstellen, Drogenberatungsstellen oder Jugendhilfe.
Die an der Berufserziehung Mitverantwortlichen werden in Mitverantwortung eingebunden. Durch die klare Aufgabenverteilung innerhalb des Stufenmodells werden alle von langwierigen Zuständigkeitsdiskussionen entlastet.
Die Schule insgesamt erfährt durch den Prozess der Entwicklung einer Suchtpräventionsvereinbarung einen inhaltlichen Kompetenzzuwachs, ebenso auf der praktischen Handlungsebene durch die klare Orientierung am Stufenmodell. Ein zusätzlicher Gewinn für die Schule ist die positive Außenwirkung, die sie durch Öffentlichkeitsarbeit während des Prozesses und nach Verabschiedung der Suchtpräventionsvereinbarung erreichen kann. Eine Schule, an der (suchtbezogene) Verhaltensauffälligkeiten ernst genommen und strukturiert bearbeitet werden, an der konkrete Hilfsangebote unterbreitet und konkrete Hilfen geleistet werden, wo nicht nur mit Sanktionen gedroht wird, bietet Orientierung und Identifikationsmöglichkeiten.
Verhaltensauffälligkeiten
Am Anfang der Wahrnehmung von Veränderungen im Verhalten stehen einzelne Verhaltensauffälligkeiten bei betroffenen Schülerinnen oder Schülern. Diese Anzeichen können vielfältige Ursachen haben. Ein suchtbedingter Hintergrund ist nicht immer gegeben, wenn die folgenden Verhaltensveränderungen auftreten. Auch Probleme im sozialen Umfeld, in der Familie oder die erste Liebesbeziehung bzw. die Pubertät im Allgemeinen können ursächlich sein. Die Abklärung der Ursache ist die Möglichkeit und Chance, auf das Verhalten aufmerksam zu machen und durch Gesprächsangebote Einfluss zu nehmen.
(Suchtbedingte) Verhaltensauffälligkeiten (können sein):
Verhalten im Unterricht
• Verspätungen (morgens, mittags, nach den Pausen)
• erkennbare Muster bei Verspätungen
• häufig fehlende Hausaufgaben
• nie Bücher und Unterlagen dabei
• häufiges, unentschuldigtes Fehlen
• häufiges Fehlen im Sport
• Unterrichtsstörungen
• Apathie
• Täuschungsversuche
Leistungsverhalten
• plötzlicher starker Leistungsabfall
• einseitig begabte Schüler können ausreichende Leistungen in anderen Fächern nicht aufrechterhalten
Soziales Verhalten
• heftige Gefühlsschwankungen
• extreme Reaktionen (Aggression, Schlägereien, Apathie,…)
• Verschlossenheit
• Lügen
• Unzuverlässigkeit beim Einhalten von Versprechungen und Abmachungen
• Diebstähle
• Abschottung oder Gleichschaltung gegenüber/mit anderen
• Ablehnung der Klasse als Gruppe
• Ablehnung durch die Klasse/Spaltung der Klasse
• will nicht nach Hause
• sucht Kontakt zum oder meidet den Lehrer
Suchtverhalten
• Konsum im oder vor dem Unterricht bzw. in den Pausen ggfs. auf dem Schulgelände
Coabhängigkeit
Eine der Hauptzielsetzungen einer Suchtvereinbarung ist zu verhindern, dass sich Personen im Umfeld eines Menschen, der Suchtprobleme hat, coabhängig verhalten. Coabhängig verhalten sich nämlich oft ganz automatisch Angehörige, Freunde und Bekannte eines Süchtigen, die sich mit der Erkrankung nicht auskennen: Sie schauen weg und ignorieren dessen Fehlverhalten, oder decken es sogar gegenüber Dritten (z.B. Vorgesetzten, Lehrern, Eltern, Partnern), helfen mit, die Folgen der Sucht zu vertuschen oder übernehmen sogar Aufgaben und Funktionen des Süchtigen. Alle diese oft gut gemeinten Verhaltensweisen sind aber eigentlich „Maßnahmen zur Verlängerung der Sucht“, denn sie verhindern, dass Betroffene die Auswirkungen ihres Suchtverhaltens zu spüren bekommen und daraus Motivation für eine Verhaltensänderung gewinnen.
Für die spätere Umsetzung der Suchtvereinbarung ist es ausgesprochen hilfreich, wenn alle beteiligten Personengruppen sich mit dem Konzept coabhängigen Verhaltens beschäftigt haben. Externe Referenten aus der Suchthilfe können hier, falls gewünscht, detaillierte Fachkenntnisse beisteuern und die Reflexion über eigene coabhängige Tendenzen anleiten.
Suchtpräventionsvereinbarung
Die im Anhang beigefügte Vereinbarung zur Suchtprävention dient zur Abklärung der Ursachen von Verhaltensänderungen. Es kann sich auch herausstellen, dass die Auffälligkeiten keinen suchtbezogenen Hintergrund haben, aber andere Probleme bestehen, die bearbeitet werden können und sollten.
Der Stufenplan wird nicht als solcher abgearbeitet, sondern das Weitergehen auf die folgende Stufe findet nur dann statt, wenn die zuvor getroffenen Zielvereinbarungen nicht eingehalten wurden.
Den Umgang mit suchtbedingten Verhaltensauffälligkeiten in Form einer Vereinbarung zwischen Schülervertretung, Eltern, Lehrkräften und anderen an der Schule tätigen Gruppen zu regeln, hat den Sinn, durch die festgelegten Maßnahmen eine Verhaltensänderung oder die Inanspruchnahme von Hilfen zu bewirken. Solange das soziale Umfeld die Verhaltensweisen suchtkranker Menschen toleriert oder sogar ausgleicht, wird in den meisten Fällen keine Änderung dieser Verhaltensweisen stattfinden. Im Gegenteil: Es besteht die Gefahr einer Manifestation von Suchtkrankheit, d.h., die konsequente und klare Handhabung von suchtbedingtem Verhalten an der Schule ist ein Beitrag zur Hilfe für diese Menschen, auch, wenn repressive Maßnahmen vordergründig den Schwerpunkt dieser Vereinbarung ausmachen.
Das Stufenmodell arbeitet mit einer Folge von Gesprächen, die aufeinander aufbauen. Diese Gespräche müssen strukturiert in einem bestimmten Zeitraum geführt werden: Der Betroffene muss Zeit bekommen, das Verhalten zu ändern bzw. Hilfe anzunehmen, aber gleichzeitig darf nicht zu viel Zeit vergehen, dass der Eindruck entstehen könnte, das Problem sei hinfällig geworden.
Die Gespräche enthalten Vereinbarungen zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern und abgestufte Konsequenzen, wenn die Vereinbarungen nicht eingehalten werden.
Die Initiierung der ersten Stufe und somit das Führen der ersten Gespräche mit der betroffenen Person sollte nicht abhängig davon sein, ob das Konsumieren von psychoaktiven Substanzen beobachtet wurde. Denn der Konsum dieser Suchtmittel findet meist außerhalb der Schule statt und wird von den Lehrkräften in der Regel nicht wahrgenommen.
Das Stufenmodell setzt nicht beim erwiesenen Suchtmittelkonsum an sondern am konkret beobachteten Schülerverhalten.
Die erste Stufe der Suchtpräventionsvereinbarung kann aus mehreren Gesprächen bestehen.
Sie stellt eine Art „Clearing“-Situation her, in der eine mögliche Ursache für die Verhaltensauffälligkeit des Schülers oder der Schülerin hinterfragt werden soll, um adäquate Hilfen (Beratungsstellen, ärztlicher Besuch etc.) anzubieten.
Besonders wichtig ist es, dass die Lehrkraft, die das Verhalten beobachtet, das erste Gespräch führt – unabhängig davon, ob sie selbst Klassenlehrkraft oder Fachlehrkraft ist. Erst in den weiteren Stufen kommen andere Lehrkräfte oder Personengruppen hinzu. Schon beim ersten Gespräch kommt dem Gesprächsrahmen eine besondere Bedeutung zu: Ein Ansprechen der Problematik sollte nicht im Flur oder zwischen Tür und Angel stattfinden. Dem Schüler oder der Schülerin sollte von Anfang an die Ernsthaftigkeit der Thematik deutlich gemacht werden.
Auch sollen diese Gespräche keine Beratungsgespräche im therapeutischen Sinne sein. Dafür gibt es ausgebildete psychologische und sozialpädagogische Fachkräfte in Drogen- oder Suchtberatungsstellen. Es geht lediglich um die Abklärung, ob ein beobachtetes Verhalten auf den Konsum psychoaktiver Substanzen oder das Vorliegen einer stoffungebundenen Abhängigkeitserkrankung (pathologischer Internetgebrauch etc.) zurückzuführen ist.
In der zweiten Stufe wird von dem Betroffenen der verbindliche Besuch einer psychosozialen Beratungsstelle nicht mehr empfohlen, sondern sie wird gefordert. Allein durch die veränderte Gesprächssituation (Beratungslehrkraft für Suchtprävention, evtl. Erziehungsberechtigte) wird gegenüber dem Schüler oder der Schülerin sukzessiv der Druck zur Verhaltensänderung und zur Inanspruchnahme eines unterbreiteten Hilfsangebotes erhöht.
Es ist möglich, dass sich Eltern auf die Seite ihres Kindes stellen und die Verhaltensweisen verteidigen oder entschuldigen. Lehrkräfte sollten sich dieser Tatsache vorher bewusst sein, die Änderung des Verhaltens aber konsequent weiterverfolgen.
Wie eine Verhaltensänderung auszusehen hat, muss klar definiert sein. Es empfiehlt sich generell, die Zielsetzungen und getroffenen Vereinbarungen schriftlich zu fixieren, um Missverständnissen vorzubeugen. Die Annahme von Hilfsangeboten muss durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese Maßnahme ersetzt allerdings nicht eine Verhaltensänderung, die immer noch im Mittelpunkt der Gespräche steht, sondern stellt eine zusätzliche Forderung dar. Die Schulleitung nimmt teil, um die Ernsthaftigkeit der Forderung nach Verhaltensänderung nochmals zu verdeutlichen. Insbesondere wird auf die Entlassung aus der Schule hingewiesen.
In der dritten Stufe wird der betroffenen Person erneut die Ernsthaftigkeit der Problematik verdeutlicht und aufgezeigt, dass die Schule keine weiteren Hilfen mehr leisten kann und dass die Verhaltensweisen der betroffenen Person im Unterricht nicht mehr akzeptiert werden. Es werden weitere Hilfsangebote unterbreitet und gleichzeitig wird die Stufe 4 - Entlassung aus der Schule – eingeleitet.
Wird festgestellt, dass ein Schüler oder eine Schülerin auf dem Schulgelände oder in unmittelbarer Nähe mit illegalen Drogen handelt, erfolgt unverzüglich das Einschalten der Polizei und das Einleiten der Stufe 4.
Ansprechpartner und Hilfsangebote
Drogenbeauftragte der Schule, Herr Brose
Verbindungslehrer der Schule, Herr Grübl
Drogenberatung Mönchengladbach e.V. Tel. 02161 837077
Waldnieler Str. 67-71 Frau von Gemmeren Illegale Drogen
41068 Mönchengladbach
Diakonisches Werk Mönchengladbach e.V. Tel. 02161 20 94 78
Suchtberatungsstelle Alkohol
Kapuzinerstr. 44
41061 Mönchengladbach
Suchtberatung des DW Rheydt Tel. 02166 94 86 50
Gracht 27
41236 Mönchengladbach
Suchtprävention der Polizei Tel. 02161 29 15 33
Herr Deusen 292823
Gesundheitsamt
Theodor-Heuss-Str. 149 Herr Deußen Spielsucht
41065 Mönchengladbach
Suchtpräventionsvereinbarung – und weiter?
Der Abschluss einer Suchpräventionsvereinbarung ist der erste Schritt zu ihrer Anwendung. Um wirksam zu sein, muss sie von der Schule „gelebt“ werden, in regelmäßigen Abständen überprüft und überarbeitet werden.
Damit sie lebendig werden kann, muss sie entsprechend bekannt gemacht werden.
Informationsstrategie nach Erstellung der Suchtpräventionsvereinbarung
Schülerinnen und Schüler
- Behandlung im Unterricht, insbesondere Deutsch-, Politik-, Religions- und Sportunterricht
- Klasseninformation durch Klassenlehrer, Aushändigung der Suchtpräventionsvereinbarung und der geänderten Hausordnung
- Information über Homepage der Schule
- Verfügungsstunden zum Schuljahresbeginn
- SV-Sitzung
Eltern und Erziehungsberechtigte
- Schulpflegschaft informieren
- Neuzugänge zum Schuljahresbeginn informieren
- Elternsprechtage zur Information nutzen
Betriebe (Mitverantwortliche der Berufserziehung)
- Informationsaustausch mit Ausbildern
- Information an Innungen, ggfs. Kammer
Lehrkräfte
- Neuzugänge informieren
- regelmäßige Information der Lehrerkonferenz durch Drogenbeauftragten
Anhang 1 : Suchtpräventionsvereinbarung
Suchtpräventionsvereinbarung am Berufskolleg Rheydt-Mülfort für Technik
- Diese Vereinbarung stellt eine Hilfe zum Umgang mit Fällen von Suchmittelmissbrauch im Schulbereich dar. Sie versteht sich als Hilfestellung für die direkt betroffenen Schülerinnen und Schüler und die verantwortlichen Lehrkräfte der Schule. Sie dient darüber hinaus dem Schutz aller Schülerinnen und Schüler der Schule.
- Unter Suchtmittel versteht diese Vereinbarung Alkohol und illegale Drogen. Medikamente können bei bestimmten Konsummustern ebenfalls dazugezählt werden. Durch diese Vereinbarung soll eine Vereinheitlichung im Vorgehen bei Einzelfällen erzielt werden, die zu einer effektiveren Vermittlung von Hilfsangeboten für die Betroffenen führen kann.
1.Stufe
- Verhaltensauffällige Schülerinnen und Schüler sollen verstärkt beobachtet werden.
- Bei fortgesetztem auffälligem Verhalten führt die Klassenlehrkraft bzw. Fachlehrkraft ein erstes Gespräch.
- Entsteht ein Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch, werden der Schülerin oder dem Schüler entsprechende Hilfsangebote unterbreitet.1) Gleichzeitig wird erwartet, dass sich die Schülerin oder der Schüler um eine Verhaltensänderung bemüht, wobei über die weiteren Stufen dieser Vereinbarung zur Suchtprävention informiert wird.
- Zielsetzungen und Vereinbarungen werden schriftlich fixiert.
- Ein weiteres Gespräch wird vereinbart.
1) Drogenbeauftragte der Schule, Herr Brose
Verbindungslehrer der Schule, Herr Grübl
Drogenberatung Mönchengladbach e.V. Tel. 02161 837077
Waldnieler Str. 67-71 Frau von Gemmeren Illegale Drogen
41068 Mönchengladbach
Diakonisches Werk Mönchengladbach e.V. Tel. 02161 20 94 78
Suchtberatungsstelle Alkohol
Kapuzinerstr. 44
41061 Mönchengladbach
Suchtberatung des DW Rheydt Tel. 02166 94 86 50
Gracht 27
41236 Mönchengladbach
Suchtprävention der Polizei Tel. 02161 29 28 23
Theodor-Heuss-Str. 149 Herr Deußen Gesundheitsamt
41065 Mönchengladbach Spielsucht
2. Stufe
Gesprächsteilnehmende:
- Schülerin oder Schüler
- Erziehungsberechtigte, ggf. mitverantwortliche Berufserziehung
- Lehrkraft, die als erste mit dem Problem konfrontiert wurde
- Suchtpräventionslehrkraft der Schule
- Schulleitung
- auf Wunsch Person(en) des Vertrauens der Schülerin oder des Schülers
- Beratungslehrkraft (auf Wunsch eines oder einer Beteiligten)
Gesprächsinhalte / Ziele / Maßnahmen:
- Der unverzügliche Besuch einer psychosozialen Beratungsstelle wird verbindlich verlangt (Bescheinigung der Beratungsstelle).
- Im Rahmen einer Rechtsbelehrung wird auf § 53 Abs. 3,4 des Schulgesetzes hingewiesen und dass die Möglichkeit eines Schulausschlusses droht, wenn keinerlei Hilfsangebote angenommen werden bzw. keine Verhaltensänderung erkennbar ist.
- Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und von allen Gesprächsteilnehmern und Gesprächsteilnehmerinnen unterschrieben.
3. Stufe
Gesprächsteilnehmende:
- Schülerin oder Schüler
- Erziehungsberechtigte
- Lehrkraft, die als erste mit dem Problem konfrontiert wurde
- Suchtpräventionslehrkraft der Schule
- Schulleitung
- auf Wunsch Person(en) des Vertrauens der Schülerin oder des Schülers
- Beratungslehrkraft (auf Wunsch eines oder einer Beteiligten)
Gesprächsinhalte / Ziele / Maßnahmen:
- Darstellung der bisherigen Regelverletzungen.
- Ausschluss aus der Schule nach Schulgesetz §53 wird eingeleitet (Teilkonferenz Ordnungsmaßnahmen).
- Weitere Hilfsangebote werden unterbreitet.
- Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten und von allen Gesprächsteilnehmern und Gesprächsteilnehmerinnen unterschrieben.
4. Stufe
Entlassung aus der Schule
Anmerkungen
Von diesem Vorgehen kann begründet abgewichen werden, wenn z.B. eine Beratungsstelle dies empfiehlt, die Gesprächsteilnehmer Vereinbarungen finden, die einen weiteren Weg zur Verhaltensänderung zeigen.
Wird festgestellt, dass der Schüler oder die Schülerin auf dem Schulgelände oder in unmittelbarer Nähe mit illegalen Drogen handelt, erfolgt unverzüglich das Einschalten der Polizei und das Einleiten der Stufe 4.
Mönchengladbach, Mai 2007
Anhang 2 : Hausordnung
1. Allgemeine Verhaltensweisen
Gegenseitige Rücksichtnahme und sorgsamer Umgang mit allen Gegenständen und Einrichtungen sind unverzichtbare Grundlagen des Miteinanders in der Schule. Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände hat sich daher jeder so zu verhalten, dass er sich selbst und andere Personen nicht gefährdet und Sachschäden oder Belästigungen vermieden werden. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen muss Schadenersatz geleistet werden.
Die Schule sorgt insbesondere mit für die Sauberkeit des Hofes und der anliegenden Grünflächen. Alle Schülerinnen und Schüler sind zur Mithilfe verpflichtet.
Innerhalb des Schulgebäudes ist Rauchen nicht gestattet.
Das Mitbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken sind verboten.
- Illegale Drogen (dazu zählen z. B. Cannabis – Produkte und Aufputschmittel) dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt werden. Wer damit handelt oder sie verteilt, muss mit der Entlassung aus der Schule rechnen.
Waffen dürfen nicht in die Schule mitgebracht werden.
Mobile Telefone müssen während des Unterrichts ausgeschaltet sein. Bei Zuwiderhandlungen wird das Telefon durch die Lehrkraft für die gesamte Unterrichtszeit eingezogen.
- Ton- oder Bildaufnahmen sind in der Schule grundsätzlich verboten. Sie können durch die Lehrkraft oder die Schulleitung zu schulischen Zwecken unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben erlaubt werden.
2. Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler vor, während und nach dem Unterricht
Die Schülerinnen und Schüler sollen das Schulgrundstück nach Unterrichtsschluss ohne Verzögerung verlassen. Die Schulleitung trifft für Fahrschüler besondere Regelungen. Während der Pausen werden die Unterrichtsräume verschlossen. Für den Aufenthalt stehen dann Schulhof oder Pausenhalle zur Verfügung. Ein Aufenthalt vor dem Haupteingang Mülgaustraße und / oder im Eingangsbereich ist nicht gestattet. Witterungsbedingt kann der Aufenthalt im Schulgebäude erlaubt werden. Der Aufenthalt in Fachräumen ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft erlaubt. Die Aufsicht vor dem Unterricht und in den Pausen wird in den jeweiligen Gebäudebereichen durch die nutzende Schule geregelt.
3. Benutzung von Schuleinrichtungen
Das Befahren des Schulgeländes mit Fahrzeugen aller Art ist außerhalb der Parkflächen und ihrer Zufahrten grundsätzlich untersagt.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Parkflächen erlaubt. An- und Abfahrtswege sind freizuhalten. Fahrräder sind auf die dafür vorgesehenen Abstellplätze zu bringen und gegen Diebstahl zu sichern.
Das Rauchen auf dem Schulhof ist nur auf der als Raucherbereich gekennzeichneten Fläche erlaubt. Mitarbeiter des Berufkollegs dürfen in Raum 227a rauchen.
4. Hausrecht
Der Schulleiter nimmt grundsätzlich das Hausrecht wahr (SchulG § 59,2). In der unterrichtsfreien Zeit übt der Hausmeister das Hausrecht aus.
5. Ordnungsmaßnahmen
Bei Androhung oder Ausübung von Gewalt gegenüber Personen oder Sachen wird durch die Schulleitung umgehend die Polizei verständigt. Auch die Schule selbst ist berechtigt bei Pflichtverletzungen Maßnahmen gemäß SchulG §53 gegen den Verursacher zu ergreifen. Je nach Schwere des Falles kann dies zu einem schriftlichen Verweis bis hin zu einer Entlassung von der Schule führen.
6. Informationen, Werbung und Warenvertrieb
Werbung und Warenvertrieb in der Schule sind unzulässig, soweit sie nicht schulischen Zwecken dienen.
Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgelände grundsätzlich nicht verteilt werden, Plakate und sonstige Ver-öffentlichungen sind durch den Schulleiter abzuzeichnen.
7. Unfallvorsorge
Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies unverzüglich dem Schulleiter, einer Lehrkraft, dem Schulbüro oder dem Hausmeister zu melden.
8. Verwahrung von Sachen
Für nicht ordnungsgemäß untergebrachte Garderobe und bei Verlust oder Beschädigung von Sachen, die nicht zur Ausrüstung für den Schulbetrieb gehören (z. B. Wertsachen, Handy, größere Geldbeträge), übernehmen Schulträger und Lehrkräfte keine Haftung. Fundsachen sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben.
9. Inkrafttreten
Die Hausordnung tritt mit Beschluss der Schulkonferenz vom in Kraft.
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M. Pielka, Oberstudiendirektor
*1 Mitgeltende Grundlage dieser Hausordnung ist die „Allgemeine Hausordnung für die Schulen der Stadt
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